Anerkannter Betreuungsverein

Was ist eine Betreuung?

Mit der Einführung des Betreuungsrechts im Jahr 1992 ist das Recht der Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft für erwachsene Personen abgeschafft worden.

Das Ziel des neuen Betreuungsrechts ist vor allem, dem Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. Die eigenen Wünsche und Lebensvorstellungen der Betroffenen stehen dabei im Vordergrund.

Wer wird betreut?

In volljährigen Personen kann vom Betreuungsgericht eine rechtliche BetreuerIn als VertreterIn bestellt werden, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder einer geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenständig organisieren können. Die Aufgabenkreise der BetreuerIn werden auf den Hilfebedarf des einzelnen abgestimmt. Diese können z.B. sein:

Lara Kischke

Vanessa Hoff

Stephanie Portmann

Laura Wolf

Unterstützung, Beratung, Begleitung und Erfahrungsaustausch von Ehrenamtlichen und Bevollmächtigten

Monika Strieker

Beratung zur Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung

Für Situationen durch die man in die Lage gerät nicht mehr selbst handeln oder entscheiden zu können (Unfall, Krankheit etc.), sieht das Gesetz drei Formen der Vorsorge vor:

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person Vertrauensperson, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den VollmachtgeberIn zu erledigen. Die Vorsorgevollmacht ersetzt eine gesetzliche Betreuung. Der Bevollmächtigte wird zum VertreterIn im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. (§ 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen VollmachtgeberIn und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB).

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Dabei wird anders als bei der Vorsorgevollmacht die Betreuung nicht ersetzt, sondern lediglich die Person des vom Gericht einzusetzenden Betreuers selbst bestimmt. Die Auswahl des Betreuers erfolgt dann anstatt durch den Richter von Seiten der später zu betreuenden Person selbst.

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

Möchten Sie eine persönliche Beratung speziell zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung oder einen Fachvortrag für eine Veranstaltung, so rufen Sie uns gerne an.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte gerne an unsere MitarbeiterInnen.

Jetzt Hilfe holen!

Jeder braucht mal Hilfe – und manchmal erfordert es Mut, sie in Anspruch zu nehmen.